zG = zulässige Gesamtmasse • bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
PKW Klassen B, B96, BE
Seit 19.01.2013
Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg zG
- Mitführen von Anhängern
- Alle Anhänger bis 750 kg zG
- bei Anhängern mit einer zG von mehr als 750 kg ist die zG der Kombination auf 3.500 kg begrenzt.
Die Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist eine Erweiterung der Klasse B
Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zG.
Die zG der Kombination ist begrenzt auf maximal 4.250 kg.
Kraftfahrzeuge der Klasse B und
- Anhänger über 750 kg und bis 3.500 kg zG.
Motorrad Klassen Mofa, AM, A1, A2, A
Seit 19.01.2013
Mofa
- einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor,
- maximal 25 km/h bbH,
- Verbrennungsmotor bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor
- Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit bbH max. 45 km/h
- bei elektrischer Antriebsmaschine Nenndauerleistung höchstens 4 kW
- bei Verbrennungsmotor Hubraum max. 50 cm³
- Krafträder bbH max. 45 km/h, die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor)
- Elektromotor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 cm³ Hubraum
- Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h
- Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 cm³
- bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW
- bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW.
- vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h
- Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 cm³
- bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW
- bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW
- Leermasse max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterien).
- Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 cm³, Motorleistung max. 11 kw; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg.
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Leistung bis max. 15 kW.
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,2 kW/kg.
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h.
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Lkw-Klassen C1, C1E, C, CE
Seit 19.01.2013
Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein in jeder Lkw-Klasse der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 aber höchstens 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge max. 8 m beträgt – auch mit Anhänger bis 750 kg zG.
- Zugfahrzeug der Klasse C1 (Kfz über 3,5 t bis 7,5 t zG) mit einem Anhänger über 750 kg zG
- Zugfahrzeug der Klasse B (Kfz bis 3,5 t zG) mit einem Anhänger über 3,5 t zG.
Fahrzeugkombination zG in beiden Fällen max. 12 t.
Kraftwagen , ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen, über 3,5 t zG
(nach oben keine Beschränkung)
auch mit Anhänger max. 750 kg zG
Kraftwagen über 3,5 t zG
(nach oben keine Beschränkung)
und Anhänger über 750 kg zG
Bus-Klassen D1, D1E, D, DE
Seit 19.01.2013
Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein in jeder Bus-Klasse der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 aber höchstens 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge max. 8 m beträgt – auch mit Anhänger bis 750 kg zG.
Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zG.
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind – auch mit Anhänger bis 750 kg zG.
Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zG.
Klassen L, T
Seit 19.01.2013
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von max. 40 km/h,
auch mit Anhänger, dann dürfen sie aber nur mit max. 25 km/h gefahren werden. - Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von max. 25 km/h, auch mit Anhänger.
- Zugmaschinen, mit einer bbH von max. 60 km/h,
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen, mit einer bbH von max. 40 km/h,
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden.
Hinter diesen Fahrzeugen dürfen Anhänger geführt werden.