zG = zulässige Gesamtmasse • bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit

PKW Klassen B, B96, BE

Seit 19.01.2013

Klasse B
Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg zG

  • Mitführen von Anhängern
  • Alle Anhänger bis 750 kg zG
  • bei Anhängern mit einer zG von mehr als 750 kg ist die zG der Kombination auf 3.500 kg begrenzt.

Klasse B 96
Die Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist eine Erweiterung der Klasse B

Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zG.

Die zG der Kombination ist begrenzt auf maximal 4.250 kg.

Klasse BE
Kraftfahrzeuge der Klasse B und

  • Anhänger über 750 kg und bis 3.500 kg zG.

Motorrad Klassen Mofa, AM, A1, A2, A

Seit 19.01.2013

Klasse Mofa
Mofa

  • einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor,
  • maximal 25 km/h bbH,
  • Verbrennungsmotor bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor

Klasse AM

Zweirädrige Kleinkrafträder (Moped, Mokick) / Dreirädrige Kleinkrafträder / Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
  1. Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit bbH max. 45 km/h
    • bei elektrischer Antriebsmaschine Nenndauerleistung höchstens 4 kW
    • bei Verbrennungsmotor Hubraum max. 50 cm³
  2. Krafträder bbH max. 45 km/h, die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor)
    • Elektromotor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 cm³ Hubraum
  3. Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h
    • Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 cm³
    • bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW
    • bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW.
  4. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h
    • Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 cm³
    • bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW
    • bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW
    • Leermasse max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterien).

Klasse A1

Leichtkrafträder bis 125 cm³
  1. Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 cm³, Motorleistung max. 11 kw; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg.
  2. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Leistung bis max. 15 kW.

Klasse A2

Krafträder bis 35 kW

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,2 kW/kg.

Klasse A

Krafträder / Dreirädrige Kraftfahrzeuge
  1. Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h.
  2. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Lkw-Klassen C1, C1E, C, CE

Seit 19.01.2013

Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein in jeder Lkw-Klasse der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.

Klasse C 1

Leichtere Lkw

Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 aber höchstens 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge max. 8 m beträgt – auch mit Anhänger bis 750 kg zG.

Klasse C1E

Leichtere Lastzüge
  1. Zugfahrzeug der Klasse C1 (Kfz über 3,5 t bis 7,5 t zG) mit einem Anhänger über 750 kg zG
  2. Zugfahrzeug der Klasse B (Kfz bis 3,5 t zG) mit einem Anhänger über 3,5 t zG.

Fahrzeugkombination zG in beiden Fällen max. 12 t.

Klasse C

Schwere Lkw

Kraftwagen , ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen, über 3,5 t zG
(nach oben keine Beschränkung)
auch mit Anhänger max. 750 kg zG

Klasse CE

Schwere Lastzüge

Kraftwagen über 3,5 t zG
(nach oben keine Beschränkung)
und Anhänger über 750 kg zG

Bus-Klassen D1, D1E, D, DE

Seit 19.01.2013

Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein in jeder Bus-Klasse der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.

Klasse D 1
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 aber höchstens 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge max. 8 m beträgt – auch mit Anhänger bis 750 kg zG.

Klasse D1E
Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zG.

Klasse D
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind – auch mit Anhänger bis 750 kg zG.

Klasse DE
Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zG.

Klassen L, T

Seit 19.01.2013

Klasse T

  1. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von max. 40 km/h,
    auch mit Anhänger, dann dürfen sie aber nur mit max. 25 km/h gefahren werden.
  2. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von max. 25 km/h, auch mit Anhänger.

Klasse L

  1. Zugmaschinen, mit einer bbH von max. 60 km/h,
  2. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen, mit einer bbH von max. 40 km/h,

die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden.

Hinter diesen Fahrzeugen dürfen Anhänger geführt werden.