Martin’s Fahrschule führt neben den Kursen für die PKW und Motorrad Führerscheine, auch Fahrkurse für ASF (Fahranfänger Probezeit) und FES (Kurse Punkteabbau) durch. Nachstehend haben wir Ihnen die Einzelheiten aufgelistet.

Aber wir sind auch Ausbildungsfahrschule für angehende Fahrlehrer und bieten Auffrischungskurse für Führerscheininhaber an. Bei Interesse fragen Sie das einfach über die nebenstehende Anmeldung an.

Wer bekommt eine Probezeit?
Jeder, der erstmalig eine Fahrerlaubnis bekommt, erhält die Fahrerlaubnis auf Probe. Die Fahrerlaubnisklassen L,M und T sind von der Probezeit ausgenommen.

Wie lange dauert die Probezeit?
Die Probezeit dauert 2 Jahre und wird im Führerschein vermerkt. Die Fahrerlaubnis ist anschließend automatisch unbegrenzt gültig. Sie verlängert sich jedoch von 2 auf 4 Jahre, wenn man in der Probezeit einen Verkehrsverstoß nach Kategorie A (in der Regel schwere Verkehrsverstöße) oder zwei Verkehrsverstöße nach Kategorie B (weniger schwere Verkehrsverstöße) begeht.

Die Kosten des Seminares betragen 350,00 €.

Bei Bedarf einfach anmelden!

  • Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) kann von der Behörde bei Eignungszweifeln des Fahrerlaubnisinhabers immer angeordnet werden.
  • – Bei Nichteignung durch die MPU kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
  • – Eine MPU muß angeordnet werden, wenn es nach der Entziehung einer Fahrerlaubnis in einer erneuten Probezeit wieder zu Auffälligkeiten kommt.
  • – Ist eine verkehrspsychologische Beratung empfohlen und wird in dieser Zeit wegen erneuter Auffälligkeiten die Fahrerlaubnis entzogen, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens 3 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden.
  • – Verkehrspsychologische Beratungen dürfen nur von speziell ausgebildeten Psychologen durchgeführt werden.
  • – Was im Beratungsgespräch besprochen wird, unterliegt der Schweigepflicht und wird nicht der Behörde mitgeteilt.
  • – Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern mit besonderer Seminarerlaubnis durchgeführt werden.
  • – Diese Seminare finden als Gruppenseminare nach einem festen Seminarplan statt.
  • – In Ausnahmefällen können sie auf Antrag als Einzelseminar von der Behörde genehmigt werden.

Beispiele für A-Verstöße:

  • – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • – Fahrlässige Tötung
  • – Fahrlässige Körperverletzung
  • – Nötigung
  • – Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
  • – Gefährdung des Straßenverkehrs
  • – Trunkenheit im Verkehr
  • – Unterlassene Hilfeleistung
  • – Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbot oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins.
  • – Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger.
  • – Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot, die Geschwindigkeit, den Abstand, das Überholen, die Vorfahrt, das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, die Benutzung von Autobahnen und Kraftverkehrsstraßen, das Verhalten an Bahnübergängen, das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen, das Verhalten an Fußgängerüberwegen, übermäßige Straßenbenutzung, das Verhalten an Ampeln, Dauerlichtzeichen, dem STOP-Schlild sowie gegenüber Haltzeichen der Polizei.
  • – Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung.
  • – Fahren unter dem Einfluß von Alkohol oder Drogen.
  • – Befördern von Fahrgästen ohne die entsprechende Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Beispiele für B-Verstöße:

  • – Telefonieren mit Handy (ohne Freisprecheinrichtung)
  • – Fahren eines Fahrzeuges mit weniger als 1,6 mm Profiltiefe an den Reifen
  • – Fahren ohne Licht oder nur mit Standlicht bei erheblicher Sichtbehinderung außerhalb geschlossener Ortschaften
  • – Führen eines Fahrzeuges mit mangelhaft gesicherter Ladung unter Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit
  • – Überschreiten der Anmeldefrist zur TÜV-Untersuchung um mehr als acht Monate
  • – Führen eines mangelhaften Fahrzeuges
  • – Führen eines Fahrzeuges unter Überschreiten der zul. Gewichte, Achslasten und Anhängelasten

Durch den freiwilligen Besuch des neuen Fahreignungsseminars bei einem Stand von 1 bis 5 Punkten kann 1 Punkt abgebaut werden – allerdings nur einmal innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren. Beim freiwilligen Besuch des Fahreignungsseminars auf der Stufe „Verwarnung“ (6-7 Punkte) kann kein Punkt abgebaut werden. Das Fahreignungsseminar (FES) besteht aus zwei Teilmaßnahmen, die aufeinander abgestimmt werden. Einer verkehrspädagogischen Maßnahme (beim Martin’s Fahrschule) und einer verkehrspsychologischen Maßnahme (beim Verkehrspsychologen).

Punkte im VZR
(Verkehrszentralregister)
per 30.04.2014
Fahreignungsregister (FAER) ab 01.05.2014
Punktestand Einstufung
1 – 3 1 Vormerkung (§ 4 Absatz 4)
4 – 5 2
6 – 7 3
8 – 10 4 1: Ermahnung (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 13 5
14 – 15 6 2: Verwarnung § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 17 7
> = 18 8 3: Entzug (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)